Vermögenswerte, die infolge der Auflösung der durch das Ostmarkgesetz, GBl. f. d. L. Ei. Nr. 500/1939, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 Eigentum des Landes Vorarlberg.
§ 2
Verwendungszweck
(1) Das Vermögen gemäß § 1 ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landes.
(2) Das Land hat dieses Vermögen zur Gewährung zinsbegünstigter oder zinsloser Darlehen zum Bau und zur Erhaltung von Krankenanstalten zu verwenden.
§ 3
Richtlinien
(1) Die Landesregierung (Art. 38 L. V.) hat für die Gewährung der Darlehen Richtlinien zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben die Dringlichkeit, die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie die Eigenleistung und die Finanzkraft des Darlehensnehmers zu berücksichtigen.