Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 27/1891, wird verordnet:
In der Verordnung über die Einsetzung der Fischereirevierausschüsse, LGBl. Nr. 29/1933, hat es im § 2 statt "Ausschuss Feldkirch: 3 Mitglieder und 3 Ersatzmänner" zu lauten "Ausschuss Feldkirch: 6 Mitglieder und 6 Ersatzmänner".