Auf Grund der §§ 77 Abs. 1 und 95 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, wird verordnet:
In den Politischen Bezirken Bludenz und Bregenz wird die mit der Verordnung über die Festsetzung und Abänderung von Schonzeiten jagdbarer Tiere, LGBl. Nr. 31/1968, für Marder festgesetzte Schonzeit aufgehoben.