Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 13/1968, wird verordnet:
Die Mitglieder der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst haben, soweit sie nicht Landesangestellte sind, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von 100 S je Prüfungstag.