Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1968, wird verordnet:
Das Sitzungsgeld für die Mitglieder der Prüfungskommission nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz wird mit 100 S je Prüfungstag festgesetzt.