Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1970, G 17, 18/70 — 15, den § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung wird mit Ablauf des 30. November 1971 wirksam.
Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.