LGBL_VO_19710922_38•Gemeindesanitätsgesetz
LGBL_VO_19710922_38GemeindesanitätsgesetzGazette22.09.1971
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}Regierungsvorlage 16/1971
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Einrichtung des Gemeindesanitätsdienstes
(1) Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen organisatorische Vorkehrungen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zu treffen (Gemeindesanitätsdienst).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Gemeindeärzte und Gemeindehebammen, die vollbeschäftigte Bedienstete der betreffenden Gemeinde nach dem Gemeindebedienstetengesetz sind, keine Anwendung.
Gemeindeärzte
§ 2
Bestellung
(1) Die Gemeinde hat einen Arzt vertraglich zu verpflichten, als Gemeindearzt freiberuflich
(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Ärzte gemäß Abs. 1 zu verpflichten.
§ 3
Inhalt des Vertrages
(1) Verträge gemäß § 2 sind schriftlich abzuschließen. Sie haben jedenfalls Regelungen zu enthalten über
(2) Im Vertrag ist jedenfalls zu bestimmen, daß der Gemeindearzt jede Verhinderung an der Besorgung der ihm auf Grund des Vertrages obliegenden Aufgaben unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, für eine geeignete Vertretung zu sorgen und der Gemeinde bekanntzugeben hat, wer diese ausübt.
§ 4
Endigung des Vertragsverhältnisses
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, spätestens aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Gemeindearztes. Es kann über das 65. Lebensjahr des Gemeindearztes hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, fortgesetzt werden, wenn dies nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Gemeindearztes schriftlich vereinbart wird.
(2) Vor Ablauf der Zeit kann das Vertragsverhältnis nur einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grunde gelöst werden.
(3) Als wichtiger Grund, welcher die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gemeindearzt
(4) Als wichtiger Grund, welcher den Gemeindearzt zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn
§ 5
Vertretung
Ist der Gemeindearzt außerstande, eine geeignete Vertretung zu bestellen oder kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde, unbeschadet der ihr gegen den Gemeindearzt zustehenden Rechte, für eine Vertretung zu sorgen
Gemeindehebammen
§ 6
(1) Die Gemeinde hat eine Hebamme zur freiberuflichen Ausübung ihrer Tätigkeit in der Gemeinde zu verpflichten (Gemeindehebamme), sofern der Hebammenbeistand in der Gemeinde nicht anderweitig gewährleistet ist.
(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Hebammen gemäß Abs. 1 zu verpflichten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten für Gemeindehebammen sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 7
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Die bestehenden Sanitätssprengel sind aufgelöst Ihre Rechte und Pflichten gehen auf die sprengelangehörigen Gemeinden entsprechend dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 25 des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, geltenden Aufteilungsschlüssel über.
(2) Die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen Gemeindeärzten und Sanitätsgemeinden verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eigenschaft öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse. Die gemäß § 12 Abs. 2 desselben Gesetzes abgeschlossenen Verträge sind als Verträge gemäß § 2 anzusehen und im Falle eines Widerspruches zu den Bestimmungen dieses Gesetzes so zu ändern, daß ein solcher nicht mehr besteht.
(3) Auf Gemeindeärzte, die auf Grund der Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, Anspruch auf einen Ruhegehalt haben, sowie auf Personen, die durch den Tod eines solchen Gemeindearztes Anspruch auf Sozialleistungen nach demselben Gesetz erlangt haben oder bei dessen Weitergeltung erlangen würden, finden die Bestimmungen der §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des zitierten Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen hiezu mit der Maßgabe weiterhin sinngemäß Anwen-dung, daß im § 43a Abs. 1 die Worte "zu Lasten des Pensionsfonds (§ 45)" entfallen. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.
(4) Gemeindeärzte, die das 65. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 1977 vollenden, und deren Hinterbliebene sowie die Hinterbliebenen nach Gemeindeärzten, deren Vertragsverhältnis (§ 2) vor dem 1. Jänner 1977 durch Tod endet, haben in dem Maße Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, als die Leistungen der Pensionsversicherung niedriger sind als die nach bisherigem Recht gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Als Leistungen der Pensionsversicherung im Sinne dieser Bestimmung sind jene zu verstehen, die dem betreffenden Gemeindearzt oder Hinterbliebenen in dem betreffenden Kalenderjahr aus einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 ASVG.) zustehen, die auf der Grundlage des aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Gesetzes geleisteten Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG. abgeschlossen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weitergeführt wurde. Als nach bisherigem Recht gebührende Ruhe und Versorgungsgenüsse im Sinne dieser Bestimmung sind jene Leistungen zu verstehen, die dem betreffenden Gemeindearzt oder Hinterbliebenen im Falle der Weitergeltung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, in dem betreffenden Kalenderjahr zustehen würden. Dabei sind Änderungen, welche die im Abs. 3 zitierten Bestimmungen erfahren, zu berücksichtigen. Der Ausgleichsbetrag ist vom Anspruchsberechtigten geltend zu machen und wird jeweils zum Ende des Kalenderjahres fällig. Er ist vom Land als Träger von Privatrechten zu gewähren.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Niederlassungsverträge jener Gemeindehebammen, deren Tätigkeitsbereich sich auf mehr als eine Gemeinde erstreckt, in der Weise geändert, daß die Rechte und Pflichten der Standortgemeinde auf die einzelnen Gemeinden des Hebammentätigkeitsbereiches in dem im § 3 Abs. 4 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, bestimmten Verhältnis übergehen.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Niederlassungsverträge von Gemeindehebammen sind im Falle eines Widerspruches zu den Bestimmungen dieses Gesetzes so zu ändern, daß ein solcher nicht mehr besteht.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
§ 10
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: