Auf Grund des § 8 des Stickerei Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
Von den Beiträgen nach § 7 Abs. 1 der Stickerei Förderungsgesetzes werden folgende Abschläge festgesetzt
§ 2
Die im § 1 festgesetzten Abschläge gelten für alle Stickereien, die in der Schiffli und Handmaschinenstickerei in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1972 im Lohn oder auf eigene Rechnung erzeugt werden.