LGBL_VO_19711227_47•Luftreinhaltegesetz
LGBL_VO_19711227_47LuftreinhaltegesetzGazette27.12.1971
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}Regierungsvorlage 23/1971
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder a) das Wohlbefinden von Menschen Noch
(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Es ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sowie des Kraftfahrwesens nicht anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Lande derzeit üblichen Formen der Tierhaltung, der Düngung und des Verbrennens von Pflanzenteilen.
(4) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der freien Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Luftreinhaltemaßnahmen
Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
§ 3
Förderung der Luftreinhaltung
Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.
§ 4
Behörden
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 5
Mitwirkung der Kaminkehrer und derFeuerbeschauer
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Inhaber, Geschäftsführer und Pächter von Kaminkehrer Gewerben (§ 15 Abs. 1 Z. 7 Gewerbeordnung), die bei solchen Gewerbeunternehmen beschäftigten Gesellen sowie jene Personen, welche nach den feuerpolizeilichen Vorschriften die Feuerbeschau durchführen oder als Sachverständige dazu beigezogen werden, durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes bestellen.
(2) Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 umfasst
(3) Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung festzulegen.
(4) Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit widerrufen werden. Sie endet überdies, wenn die bestellten Organe die ihnen nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zukommenden Funktionen nicht mehr ausüben.
(5) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ist von der bestellenden Behörde ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis auszufolgen, in dem die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte kurz wiederzugeben sind. Endet die Bestellung gemäß Abs. 1, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.
(6) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen gebührt für ihre Tätigkeit eine Pauschalentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner des Dienstbereiches durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Für Messungen und Untersuchungen, die den Einsatz besonderer Apparate erfordern, ist ihnen überdies eine Entschädigung zu gewähren, die je nach Art, Schwierigkeit und der für ihre Durchführung durchschnittlich erforderlichen Zeit durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
§ 6
Aufgaben der Chemischen Versuchsanstalt
Die Chemische Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz hat
§ 7
Inanspruchnahme von Liegenschaften,Auskunftspflicht
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden, die gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Personen und die Organe der Chemischen Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen, von denen vermutlich unzulässige Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft ausgehen, zu betreten, die erforderlichen Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den genannten Personen die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Organe der Chemischen Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz sind berechtigt, zur Vornahme von Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft gemäß § 6 lit. a auch andere als die im Abs. 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten sowie die erforderlichen Messgeräte anzubringen.
(3) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land als Träger von Privatrechten zu leisten ist.
§ 8
Zwangsmittel ohne vorausgegangenesVerfahren
(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß § 2 litt. b bis d ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.
§ 9
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 10
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet in den ersten drei Jahren nach seinem Inkrafttreten keine Anwendung auf die Ablage und das Verbrennen von Müll auf Grundstücken oder Grundstücksteilen, an denen die Gemeinde verfügungsberechtigt ist und die durch Beschluss der Gemeindevertretung als Müllablageplatz erklärt werden.