Auf Grund des § 2 lit. a und lit. b des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 47/1971, wird verordnet:
§ 1
Höchstzulässiger Schwefelgehaltflüssiger Brennstoffe
Der Schwefelgehalt in Heizölen darf folgende Gewichtsprozente nicht überschreiten:
Heizölsorte Höchstzulässiger Schwefelgehalt in
Gewichtsprozenten
Extra leicht 0,8
Leicht 1,5
Mittel und schwer 2,5
§ 2
Auswurfbegrenzung bei Ölfeuerungsanlagen
(1) Der Staub und Rußgehalt der Abgase aus Ölfeuerungsanlagen, gemessen am Ende des Kessels, darf folgende Rußzahlen entsprechend der Filterpapiermethode nach Bacharach nicht überschreiten:
Heizölsorte Rußzahl
Extra leicht und leicht 3
Mittel 4
b) bei Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennheizung über 650.000 kcal/h
im laufenden Betrieb
Heizölsorte Rußzahl
Extra leicht 2
Leicht 2
Mittel und schwer 3
(2) Bei Lastschwankungen von mehr als 5 v. H. kann während der Laständerung bis zu zwei Minuten nach dem Erreichen der neuen Last die Rußzahl um eine Einheit höher sein. Für den Anfahrtszeitraum bei kalter Anlage darf in den ersten 15 Minuten die geforderte Rußzahl überschritten werden.
(3) Die Abgase müssen Öl frei sein.