Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1971, G 5/71, zugestellt am 26. November 1971, die im § 15 Abs. 1 lit. b der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, enthaltenen Worte nur Herstellung von Einfriedungen, insofern sie an öffentlichen Verkehrsflächen zu liegen kommen" sowie § 28 dieser Landesbauordnung als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1972 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.