Auf Grund des § 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
Schifflistickmaschinen dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr des nächsten Tages und am Samstag von 5 Uhr bis 18 Uhr betrieben werden.
§ 2
Wenn infolge der im § 1 festgesetzten Betriebszeiten die Ausführung von Stickereiaufträgen nicht innerhalb der üblichen Lieferfristen möglich ist, kann der Landeshauptmann ausnahmsweise auf die Dauer von höchstens zwei Wochen längere Betriebszeiten bewilligen.