Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, wird verordnet:
Im § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 5/1968, hat es statt "4000 S" zu lauten "4500 S".