LGBL_VO_19720623_26•Landesbediensteten-Beförderungsverordnung
LGBL_VO_19720623_26Landesbediensteten-BeförderungsverordnungGazette23.06.1972
Auf Grund der §§ 18 Abs. 2 und 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
§ 1
Beförderung durch Ernennung auf einenDienstposten der nächsthöheren Dienstklasse
(1) Ein Landesbeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren Dienststelle oder im Landesdienst in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienst-posten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt und ihre Dienstbeurteilung mindestens auf "sehr gut" lautet.
(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende unrechenbare Dienstzeit erforderlich:
anrechenbare
Verwendungsgruppe Dienstklasse Dienstzeit in Jahren
A IV 6
V 9
VI 13
VII 19
VIII 26
B III 8
IV 12
V 17
VI 24
VII 32
C II 8
III 15
IV 21
V 27
VI 32
(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.
(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungestichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist.
§ 2
Beförderung durch Ernennung auf einenDienstposten der Dienstpostengruppe 2
Ein Landesangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
§ 3
Beförderung durch vorzeitige Einreihung indie nächsthöhere Gehaltsstufe
(1) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter kann durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:
(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlaß ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19720623_26",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19720623_26",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}