LGBL_VO_19720623_32•Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung
LGBL_VO_19720623_32Gemeindebediensteten-BeförderungsverordnungGazette23.06.1972
Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 113 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
§ 1
Beförderung durch Ernennung auf einenDienstposten der nächsthöheren Dienstklasse
(1) Ein Gemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gute“ lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Stadtamtsdirektoren oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung im Gemeindedienst stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt und ihre Dienstbeurteilung mindestens auf "sehr gut" lautet.
(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:
anrechenbare
Verwendungsgruppe Dienstklasse Dienstzeit in Jahren
A IV 6
V 9
VI 13
VII 19
VIII 26
B III 8
IV 12
V 17
VI 24
VII 32
C II 8
III 15
IV 21
V 27
VI 32
D II 9
III 17
IV 24
E II 10
III 20
(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.
(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge unrechenbar ist.
§ 2
Beförderung durch Ernennung auf einenDienstposten der Dienstpostengruppe 2
Ein Gemeindeangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
§ 3
Beförderung durch vorzeitige Einreihung in dienächsthöhere Gehaltsstufe
(1) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter kann durch seine vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:
(3) Ein Gemeindebeamter, bzw. Gemeindeangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlaß ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.
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