Auf Grund des § 57 Abs. 4 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten ist zum Gehalt, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zum Gehalt, eine besondere Zulage in der Höhe von 5 v. H. zu gewähren.