Auf Grund des § 57 Abs. 5 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten ist zum Gehalt, zur Haushaltszulage, zur Kinderzulage und zur Wachdienstzulage eine Teuerungszulage im Ausmaß von 5,5 v. H. zu gewähren.