LGBL_VO_19720928_42•Baueingabeverordnung
LGBL_VO_19720928_42BaueingabeverordnungGazette28.09.1972
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}Auf Grund der §§ 25, 26 und 27 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:
§ 1
Bauantrag
(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens und in den Fällen der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Änderung von Gebäuden, sofern es sich um Zu- oder Umbauten oder sonstige wesentliche Minderungen handelt sowie der wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 23 Abs. 1 lit. a, b und h des Baugesetzes) auch die beabsichtigte Verwendung anzugeben.
(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen
(4) Wenn aus den nach den §§ 2 und 4 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den Vorschriften des Baugesetzes und den auf Grund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z. B. Detail- und Konstruktionspläne, statistische Berechnungen, Prüfbescheinigungen, Modelle, schaubildartige Darstellungen u. dgl.) zu erbringen.
(5) Die Pläne, Berechnungen und die Baubeschreibung sind in dreifacher, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist.
§ 2
Inhalt der Pläne
(1) Die Pläne haben einen Übersichtsplan, einen Lageplan, sämtliche Grundrisse und Ansichten sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Schnitte zu umfassen.
(2) Der Übersichtsplan hat zu enthalten
(3) Der Lageplan hat zu enthalten
(4) Die Grundrisse haben zu enthalten
(5) Die Schnitte haben zu enthalten
(6) Die Ansichten haben zu enthalten
(7) Die Pläne sind vom Antragsteller und vom Verfasser des Planes zu unterfertigen.
§ 3
Maßstab und Form der Pläne
(1) Der Übersichtsplan muß im Maßstab 1:1000 oder 1:2880, der Lageplan im Maßstab 1:500, die Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100, Detail- und Konstruktionspläne im Maßstab 1:50, 1:20 oder 1:10 ausgeführt sein. Der Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
(2) Skizzen nach § 5 Abs. 2 lit. c und d sind mindestens im Maßstab 1:200 auszuführen.
(3) Die Pläne müssen auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Material entweder in Tusche gezeichnet oder gedruckt oder anderweitig als lichtbeständige Vervielfältigung hergestellt sein.
(4) Die Pläne müssen ein Format von 185 mm x 297 mm oder ein Mehrfaches davon haben und auf dieses Format gefaltet sein. c Auf der linken Seite ist ein Heftrand von 25 mm vorzusehen.
(5) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes sind die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen. Zudem ist auf diesem Teil des Planes ausreichend Raum für die Anbringung von behördlichen Vermerken, Stempelmarken und dergleichen freizulassen.
(6) Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. b und c des Baugesetzes sind beizubehaltende Gebäudeteile grau, abzutragende Gebäudeteile gelb und neue Gebäudeteile rot oder auf eine andere Art zum Beispiel durch Signaturen oder Schraffuren voneinander zu unterscheiden.
§ 4
Inhalt der Baubeschreibung
Die Baubeschreibung hat alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind. In der Baubeschreibung sind insbesondere anzugeben oder zu erläutern
§ 5
Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 28 des Baugesetzes hat die im § 1 Abs. 2 verlangten Angaben zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen