Auf Grund der §§ 77 Abs. 2 und 86 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 77 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt 1800 S. Der Mindestsatz erhöht sich Mr die Ehefrau um 775 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 200 S.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 86 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.