Auf Grund der §§ 80 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 80 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt 1800 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau um 775 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 200 S.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 89 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.