Auf Grund des § 52 des Personenstandsgesetzes, GBl. f. d. L. ö. Nr. 287/1938, wird verordnet:
§ 1
Die Standesamtsgeschäfte der Gemeinden Dalaas, Innerbraz und Klösterle sind von der Stadt Bludenz, die Standesamtsgeschäfte der Gemeinde Kennelbach von der Landeshauptstadt Bregenz und die Standesamtsgeschäfte der Gemeinden Blons, Fontanella und Sonntag von der Gemeinde Thüringen zu führen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.