LGBL_VO_19721229_60•Ladenschlußverordnung
LGBL_VO_19721229_60LadenschlußverordnungGazette29.12.1972
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}Auf Grund der §§ 2 bis 4, 6 und 7 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1964, wird verordnet:
§ 1
Mittagssperre
(1) An Werktagen sind die Verkaufsstellen (§ 1 des Ladenschlußgesetzes) in der Zeit von 12 bis 14 Uhr, in der Gemeinde Mittelberg von 12.30 bis 14.30 Uhr, geschlossen zu halten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
(3) Der § 5 des Ladenschlußgesetzes wird durch die Regelung des Abs. 1 nicht berührt.
§ 2
Sperrhalbtag
(1) Am Donnerstag sind die Verkaufsstellen ab 12 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Abweichend von der Regelung des Abs. 1 sind ab 18 Uhr geschlossen zu halten
(3) Der § 3 Abs. 4 und der § 5 des Ladenschlußgesetzes werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§ 3
Sonderregelungen für bestimmte Standorte
Die im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Verkaufsstellen sind ab 20 Uhr, die im § 1 Abs. 2 lit. c genannten Verkaufsstellen ab 24 Uhr geschlossen zu halten.
§ 4
Abendverkauf
(1) Am Freitag, ausgenommen am Vortag eines Feiertages, sind die Verkaufsstellen ab 19 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Abweichend von der Regelung des Abs. 1 sind die Verkaufsstellen am Freitag, ausgenommen am Vortag eines Feiertages, ab 20 Uhr geschlos¬sen zu halten
(3) Der § 3 dieser Verordnung und der § 5 des Ladenschlußgesetzes werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§ 5
Sonderregelungen für bestimmte Tage
(1) Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen für Christbäume ab 19 Uhr, die Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen ab 17 Uhr, die übrigen Verkaufsstellen ab 15 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Am 31. Dezember sind die Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel ab 19 Uhr, die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren ab 17 Uhr, die übrigen Verkaufsstellen ab 16 Uhr geschlossen zu halten.
(3) Der § 4 Abs. 3 des Ladenschlußgesetzes wird durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§ 6
Verhältnis zu arbeitszeitrechtlichen Vorschriften
Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 61/1971, außer Kraft.