LGBL_VO_19730221_8•Wohnbauförderungsgesetz 1968, Wohnbeihilfe
LGBL_VO_19730221_8Wohnbauförderungsgesetz 1968, WohnbeihilfeGazette21.02.1973
Auf Grund des § 15 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Zum Wohnungsaufwand, der für Klein- oder Mittelwohnungen zu leisten ist, ist Wohnbeihilfe nach Abs. 6 in der Höhe zu gewähren, in der der Wohnungsaufwand das Ausmaß der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung nach Abs. S Übersteigt.
(2) Die Wohnbeihilfe ist dem Darlehensnehmer, bei Miet- und Genossenschaftswohnungen dem Mieter oder Nutzungsberechtigten, zuzuerkennen.
(3) Als Wohnungsaufwand sind unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche (Abs. 4) folgende auf die Wohnung entfaltende Beträge zu berücksichtigen:
(4) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt bei einer Person höchstens 40 m2, bei zwei Personen höchstens 60 m2, bei drei Personen höchstens 80 m2 und erhöht sich für jedes weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 13 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zugehörige Familienmitglied um höchstens je 10 m2 bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche (§ 2 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 Wohnbauförderungsgesetz 1968).
(5) Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung ist der in der Anlage festgesetzte prozentuelle Anteil des monatlichen Familieneinkommens (ein Zwölftel des Familieneinkommens nach § 2 Abs. 1 Z. 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968).
(6) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe des Wohnungsaufwandes nach Abs. 3, abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung zu gewähren. Die anrechenbare Obergrenze des Wohnungsaufwandes richtet sich nach dem Bezugsjahr der Wohnung und beträgt pro m2 Nutzfläche:
14 S bis 1967, 16 S von 1968 bis 1970, 18 S 1971, 19 S 1972, 22 S 1973.
(7) Wohnbeihilfen, die eine Höhe von monatlich 30 S nicht übersteigen, sind nicht zu gewähren. Ebenso ist eine Wohnbeihilfe nicht zu gewähren, wenn die in der Anlage angegebene Obergrenze des Familieneinkommens überschritten wird.
§ 2
Der Anspruch auf Wohnbeihilfe beginnt frühestens mit dem auf die Antragsteilung folgenden Monat und setzt den Bezug der geforderten Wohnung durch den Förderungswerber voraus. Der Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht nur in dem Umfang, als die angemessene Nutzfläche vom Förderungswerber und den in seinem Haushalt lebenden Familienmitgliedern selbst bewohnt wird. Die Wohnbeihilfen dürfen nur flüssiggemacht werden. wenn der Mieter, Nutzungsberechtigte, Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte nachweist, daß er sämtliche Zahlungen in der Höhe des Wohnungsaufwandes leistet. Die Wohnbeihilfe ist jeweils auf die Dauer eines Jahres zu gewähren und monatlich im nachhinein zur Auszahlung zu bringen.
§ 3
Der Förderungswerber ist verpflichtet. wesentliche Veränderungen, die die Höhe der Wohnbeihilfe beeinflussen, innerhalb von einem Monat anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Familieneinkommens und der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist, wenn solche Veränderungen eingetreten sind, neu zu bemessen. Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen sind zurückzuerstatten.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 13/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1972, außer Kraft.
Anlage zu § 1 Abs. 5
Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Prozent des Familieneinkommens
Anzahl der 5% 6% 7% 8% 9% 10% 12% 14%
Familienmitglieder bei einem monatl. Familiennettoeinkommen ohne
Familienbeihilfe bis Schilling
1 2000 2270 2540 2810 3080 3350 3620 3890
2 2400 2760 3120 3480 3840 4200 4560 4920
3 2800 3130 3460 3790 4120 4450 4780 5110
4 3200 3500 3800 4100 4400 4700 5000 5300
5 3600 3870 4140 4410 4680 4950 5220 5490
6 4000 4240 4480 4720 4960 5200 5440 5680
7 4400 4660 4920 5180 5440 5700 5960 6220
8 4800 5080 5360 5640 5920 6200 6480 6760
9 5200 5490 5780 6070 6360 6650 6940 7230
10 5600 5910 6220 6530 6840 7150 7460 7770
Anzahl der 16% 18% 20% 22% 24% 26% 28% 30%
Familienmitglieder bei einem monatl. Familiennettoeinkommen ohne
Familienbeihilfe bis Schilling
1 4160 4430 - - - - - -
2 5280 5640 6000 - - - - -
3 5440 5770 6100 6430 6760 - - -
4 5600 5900 6200 6500 6800 7100 - -
5 5760 6030 6300 6570 6840 7110 7380 -
6 5920 6160 6400 6640 6880 7120 7360 7600
7 6480 6740 7000 7260 7520 7780 8040 8300
8 7040 7300 7560 7820 8080 8340 8600 8860
9 7520 7810 8100 8390 8680 8970 9260 9550
10 8080 8390 8700 9010 9320 9630 9940 10250
Bei Überschreitung der angeführten Einkommensgrenzen wird eine Wohnbeihilfe nicht mehr gewährt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19730221_8",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19730221_8",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}