LGBL_VO_19730607_19•Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19730607_19Land- und Forstarbeitsgesetz, ÄnderungGazette07.06.1973
Regierungsvorlage 6/1973
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1970, wird wie folgt geändert:
„Bildungsfreistellung
§ 130a
(1) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2 hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb der Funktionsperiode. In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung die Dauer der Freistellung bis zu vier Wochen ausgedehnt werden. Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur dann und insoweit einen Anspruch auf Bildungsfreistellung, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.
(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren, die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
(3) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens vier
Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber einvernehmlich festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Einigungs-kommission unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und auf die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.
(4) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden
Funktionsperiode bereits nach § 130b freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf eine Freistellung nach Abs. 1 und 2.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 130b
(1) In Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 130a auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zur Dauer eines Jahres von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes freizustellen. § 130a Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung
gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub in vollem Ausmaß, das Urlaubsentgelt durch den Dienstgeber jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten
einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge wie Tantiemen und Belohnungen, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers nach der Dauer
der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während deren das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.“
„§ 132
Artikel II
Die Regelung des Art. I Z. 14 ist auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z. 14 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
Artikel III
Die Regelung des Art. I Z. 2 tritt hinsichtlich der Änderung des § 65 Abs. 1 des Land- und Forstarbeitsgesetzes am 1. Jänner 1973 in Kraft.
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