Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinden Dornbirn, Fraxern, Götzis und Hohenems (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.