Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Straße zum Jenseits“, Hersteller: Fouad Said/Ralph Serpe, Verleiher: Filmzentrum, Wien, der geeignet ist, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, ist in Vorarlberg verboten.