LGBL_VO_19730919_33•Landschaftsschutzgesetz
LGBL_VO_19730919_33LandschaftsschutzgesetzGazette19.09.1973
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}Regierungsvorlage 12/1973
Regierungsvorlage 26/1973
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Die Vorarlberger Landschaft ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Durch dieses Gesetz werden das Naturschutzgesetz und Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
§ 2
Förderungsmaßnahmen
(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den Schutz und die Pflege der Landschaft nach Kräften zu fördern.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft das Land für überörtliche und die Gemeinden für örtliche Maßnahmen.
(3) Zur Begutachtung der Fragen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege sind Sachverständige zu bestellen. Diese Sachverständigen sind den Gemeinden auf deren Verlangen unentgeltlich zur Beratung und Begutachtung solcher Fragen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat diese Sachverständigen vor Entscheidungen und Verfügungen auf Grund der §§ 5, 8, 9 Abs. 1, 11, 13 und 27 zu hören.
(4) Eine Beratung der Gemeinden durch die Vorarlberger Naturschau in Angelegenheiten des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege ist unentgeltlich.
Einzelne Vorhaben
§ 3
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedarf die Errichtung von
(2) Einer Bewilligung bedarf nicht die Errichtung von
(3) Die Landesregierung hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung bestimmte Gebiete von der Geltung des Abs. 1 lit. a auszunehmen, wenn auf Grund der Bebauung in diesen Gebieten eine Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes durch die Errichtung solcher Bauwerke nicht zu erwarten ist. Wenn zu erwarten ist, daß Interessen des Landschaftsschutzes in bestimmten Gebieten nur durch die Errichtung höherer bzw. großflächigerer als im Abs. 1 lit. a bezeichneter Bauwerke verletzt werden, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, ab welcher größeren Höhe bzw. Fläche in diesen Gebieten Bauwerke einer Bewilligung bedürfen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist bebautes Gebiet ein Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder Vorbehaltsfläche bezeichnet ist oder mangels eines Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
§ 4
Uferschutz
(1) Im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, ist jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Als Veränderungen in der Landschaft gelten insbesondere die Errichtung oder Änderung von Bauwerken, Einfriedungen, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen, das Aufstellen von Wohnbooten, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, das Ablagern von Abfällen, wie Altmaterial, Bauschutt u. dgl., oder die Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln.
(2) Die Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn Gewähr besteht, daß durch solche Veränderungen Landschaftsschutzinteressen nicht verletzt und insbesondere die Sicht auf Seen nicht erschwert wird oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Die Behörde kann ferner Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn andere öffentliche Interessen die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.
(3) Im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens bedürfen Veränderungen im Sinne des Abs. 1, soweit nicht die §§ 3 oder 10 Anwendung finden, der Bewilligung der Behörde. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung bestimmte fließende Gewässer von der Geltung des Abs. 3 auszunehmen, wenn auf Grund der Bebauung in diesen Gebieten eine Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes durch solche Veränderungen nicht zu erwarten ist.
§ 5
Beseitigung von Störungen
(1) Wenn jemand Geländeveränderungen oder Kulturumwandlungen durchführt, die eine grobe Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes bewirken, aber nicht der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen durch Bescheid entsprechende Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben.
(2) Wenn das Landschaftsbild durch Beleuchtungsanlagen, die weithin auffallend sichtbar sind und nicht öffentlichen Bedürfnissen dienen, grob gestört wird, hat die Behörde Maßnahmen nach Abs. 1 zu treffen.
§ 6
Landschaftsschutzgebiete
(1) Wenn zu erwarten ist, daß in Gebieten von besonderer landschaftlicher Schönheit oder in Gebieten, die für die Erholung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, die Eigenart der Landschaft durch bestimmte Tätigkeiten gestört wird, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß solche Tätigkeiten, wie insbesondere das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen, das Fahren mit Motorbooten, das Verlassen der Straße mit Kraftfahrzeugen oder das Entfernen von Baumgruppen und Strauchbeständen, die nicht unter die forstrechtlichen Bestimmungen fallen, verboten oder nur zulässig sind, wenn sie von der Behörde unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen bewilligt werden.
(2) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist insbesondere an den in diese Gebiete führenden öffentlichen Straßen anzubringen. In der Kennzeichnung ist auch der Inhalt der Schutzmaßnahmen (Abs. 1) kurz wiederzugeben.
§ 7
Form des Bewilligungsansuchens
(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag, der Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben hat, sind der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Antrag, Pläne und Beschreibungen sind der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
§ 8
Bewilligung
(1) Vor der Entscheidung über ein Bewilligungsansuchen ist der Gemeinde, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innert angemessener Frist zu geben.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, daß Interessen des Landschaftsschutzes nicht gröblich verletzt werden.
(3) Die Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung, die im Falle des § 3 Abs. 1 lit. i mit höchstens zehn Jahren zu bemessen ist, beseitigen lassen. Eine Bewilligung darf trotz Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes dann erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.
(4) Im Falle der Erteilung der Bewilligung ist dem Bewilligungswerber und der Gemeinde, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, eine mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde versehene Ausfertigung der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2 zuzustellen.
(5) Die Bewilligung verliert die Wirksamkeit, wenn nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch zwei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Bewilligung nicht verlängert worden ist. Die Wirksamkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
§ 9
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Die Behörde hat demjenigen, der Vorhaben nach den §§ 3 und 4 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des früheren Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Anlage hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes aufzutragen. Hiebei sind für die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen angemessene Fristen festzusetzen.
(2) Wird innert eines Monats nach Zustellung des Auftrages bei der Behörde der Antrag auf Erteilung der Bewilligung gestellt, so hat die Behörde das entsprechende Verfahren einzuleiten.
(3) Wird von der Möglichkeit des Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, die Bewilligung nicht erteilt oder das ausgeführte Vorhaben untersagt, so sind nunmehr binnen den gemäß Abs. 1 festgesetzten Fristen die aufgetragenen Maßnahmen auszuführen.
(4) Nicht nach § 3 Abs. 1 lit. i bewilligte Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Autowracks, die außerhalb von hiefür nach anderen Vorschriften genehmigten Plätzen abgelagert werden, können vom Bürgermeister sofort entfernt werden. Der Bürgermeister hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Eine Zustellung der Aufforderung zur Übernahme Gegenstandes gemäß § 29 Abs. 1 AVG. 1950 gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als vollzogen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Gemeinde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) innert eines Monats nach Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(5) Der Bürgermeister hat demjenigen, der die Landschaft durch das Ablagern von Abfällen, insbesondere von Altmaterial, Bauschutt u. dgl., außerhalb von hiefür genehmigten Plätzen verunstaltet, und, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer, sofern dieser die Ablagerung geduldet hat, die Beseitigung der abgelagerten Gegenstände mit Bescheid aufzutragen. Kann auch der Grundeigentümer nicht herangezogen werden, so kann die Beseitigung durch den Bürgermeister von Amts wegen durchgeführt werden.
Bodenabbau
§ 10
Bewilligungspflichtige Anlagen
Steinbrüche, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art, Sand-, Kies-, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten – im folgenden Bodenabbauanlagen genannt – dürfen nur mit Bewilligung der Behörde eingerichtet und heb leben werden.
§ 11
Bewilligung
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Interessen des Landschaftsschutzes und der Raumplanung nicht verletzt werden. Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wobei insbesondere auch Vorschreibungen über den Abtransport des abgebauten Materials gemacht werden können.
(2) Eine Bewilligung darf trotz Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes oder der Raumplanung erteilt werden, wenn die Gewinnung des Materials zur Deckung eines dringenden Bedarfes notwendig ist. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes in einem möglichst geringen Ausmaß zu halten.
(3) Bei Bodenabbauanlagen, die nicht den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch den Betrieb der Anlage selbst Interessen der Sicherheit nicht verletzt und Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden. Hiebei können entsprechende Bedingungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.
(4) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. I und 4 gelten sinngemäß.
§ 12
Unwirksamwerden und Entziehen der Bewilligung
(1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 gelten sinngemäß für das Unwirksamwerden von Bodenabbaubewilligungen (§ 10).
(2) Die Behörde kann die Bewilligung entziehen, wenn
(3) Das Unwirksamwerden und die Entziehung der Bewilligung nach begonnenem Abbau gemäß den Abs. 1 und 2 entbinden den bisherigen Bewilligungsinhaber nicht von der ihm im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur möglichst wirksamen Behebung der durch die Anlage hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes nach Abbauende.
§ 13
Einschränkungen des Betriebes
(1) Die Behörde hat die Einstellung des Betriebes zu verfügen, wenn die Anlage nicht entsprechend den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides betrieben wird und dadurch die im § 11 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich beeinträchtigt werden. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, sobald die Gründe für die Einstellung des Betriebes weggefallen sind.
(2) Werden im Abbaubereich Gegenstände aufgefunden, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig von wissenschaftlicher Bedeutung sind, so hat der Finder hievon unverzüglich die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit diese Gegenstände geborgen werden können. Hiebei ist auf Interessen des Abbauberechtigten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung, sofern es sich um Denkmale im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften handelt.
§ 14
Unbefugter Bodenabbau
Wenn Bodenabbauanlagen ohne die gemäß § 10 erforderliche Bewilligung eingerichtet und betrieben werden, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 3.
§ 15
Abbauvorschriften
(1) Bodenabbauanlagen sind nach den Erfahrungen der Wissenschaften so einzurichten und zu betreiben, daß Interessen des Landschaftsschutzes nach Möglichkeit nicht verletzt werden. Bei Boden-abbauanlagen, die nicht den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, ist außerdem darauf Bedacht zu nehmen, daß die Interessen der Sicherheit gewahrt sowie Belästigungen der Nachbarschaft hintangehalten werden.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung Abbauvorschriften zu erlassen. Diese haben insbesondere Bestimmungen über die örtliche und technische Gestaltung von Bodenabbauanlagen sowie über Maßnahmen während und nach Beendigung des Abbaues zu enthalten.
Landschaftsschutzabgabe
§ 16
Allgemeines
(1) Zur Förderung des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 2) ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes eine Landschaftsschutzabgabe zu erheben.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Z. 4 lit. a des Finanz Verfassungsgesetzes 1948, an deren Ertrag das Land und die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, mit je 50 v. H. beteiligt sind.
§ 17
Abgabenschuldner
(1) Die Landschaftsschutzabgabe ist von Inhabern einer Bodenabbaubewilligung zu entrichten, die Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art abbauen.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe ist nicht zu erheben, wenn die Behörde auf Antrag durch Bescheid feststellt, daß das Material zu Zwecken verwendet wurde, für die ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht.
§ 18
Ausmaß
(1) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt
(2) Die Landesregierung hat die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend den Änderungen des in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindexes zu Beginn eines jeden Jahres auf volle Schillingbeträge auf- oder abgerundet neu festzusetzen und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 19
Fälligkeit und Entrichtung
(1) Die Abgabepflichtigen haben jeweils bis zum 1. Februar und bis zum 1. August die im vergangenen Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember bzw. 1. Jänner bis 30 Juni) entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld bei dem nach § 20 Abs. 1 zuständigen Gemeindeamt anzumelden. Die Unterlagen haben insbesondere auch Aufzeichnungen darüber zu enthalten, an wen das Material weitergegeben und wo es voraussichtlich verwendet wird. Ein allfälliger Antrag gemäß § 17 Abs. 2 ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Abgabenschuld einzubringen. Der Bürgermeister hat einen solchen Antrag mit einer Äußerung, inwieweit das Material zu den im § 17 Abs. 2 angeführten Zwecken verwendet wurde, ehestens an die Behörde weiterzuleiten.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe ist spätestens binnen zwei Monaten nach dem im Abs. 1 festgelegten Anmeldetermin, jedoch nicht vor der erstinstanzlichen Erlassung eines allfälligen Bescheides gemäß § 17 Abs. 2, an die Gemeinde zu entrichten.
§ 20
Verwaltung
(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Landschaftsschutzabgabe obliegt in erster Instanz dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren örtlichem Wirkungsbereich abgebaut wird, und in zweiter und letzter Instanz dem Landesabgabenamt.
(2) Der Bürgermeister hat den Ertrag der Landschaftsschutzabgabe nach Abzug der Vergütung (Abs. 3) und des auf die Gemeinde entfallenden Anteiles (§ 16 Abs. 2) bis zum 20. des dem Monat der Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe folgenden Monats an das Land abzuführen.
(3) Der Gemeinde gebührt für die Verwaltung der Landschaftsschutzabgabe eine Vergütung in der Höhe von 4 v. H. des auf das Land entfallenden Anteiles.
Behörden- und Sanktionsbestimmungen
§ 21
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 22
Mitwirkung der Naturwächter, Waldaufseher,Jagdaufseher und Fischereiaufseher
(1) Die Naturwächter, Waldaufseher, Jagdaufseher und Fischereiaufseher haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Abs. 2 mitzuwirken.
(2) Die Naturwächter, Waldaufseher, Jagdaufseher und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Übertretungen gemäß § 26 der Behörde anzuzeigen. Sie sind berechtigt, Personen, die sie bei solchen Übertretungen auf frischer Tat betreten, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
§ 23
Eigener Wirkungsbereich
Die im § 2 Abs. 1 und 2 und im § 8 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24
Überwachung
Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 25
Dingliche Bescheidwirkung
Die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des gemäß § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 nachzuweisenden Rechtes über. Dies gilt nicht für Bescheide nach § 26.
§ 26
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Schlußbestimmungen
§ 27
Übergangsbestimmungen
(1) Im Betrieb stehende Bodenabbauanlagen sowie Lager- oder Ablagerungsplätze gemäß § 3 Abs. 1 lit. h, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, hat derjenige, der sie betreibt, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anlagen zu überprüfen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebsberechtigten die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung oder Verminderung der durch die Anlagen verursachten Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes zu verfügen. Ferner ist bei Bodenabbau-anlagen, die nicht den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch den Betrieb der Anlage selbst Interessen der Sicherheit nicht verletzt und Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden.
(2) Wenn Interessen des Landschaftsschutzes durch Bodenabbauanlagen oder Lager- bzw. Ablagerungsplätze gemäß § 3 Abs. 1 lit. h verletzt werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr im Betrieb stehen, hat die Behörde demjenigen, der sie betrieben hat, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten die möglichst wirksame Behebung der durch die Anlagen hervorgerufenen Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes innert angemessener Frist durch Bescheid aufzutragen. Soweit derjenige, der die Anlage betrieben hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Behebung durch die Behörde von Amts wegen durchgeführt werden.
(3) Auf Ankündigungen und Werbeanlagen (§ 3 Abs. 1 lit. i), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, ist der § 9 Abs. 4 anzuwenden, wenn der Bürgermeister durch Bescheid festgestellt hat, daß durch diese Ankündigungen und Werbeanlagen Interessen des Landschaftsschutzes gröblich verletzt werden.
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des 4. Abschnittes am 1. Juli 1973 und im übrigen nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft: