Regierungsvorlage 21/1973
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr. 51/1967, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende, im Verhinderungfalle sein Stellvertreter, hat den Beirat nach Bedarf, zur Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer Förderung jedoch mindestens zweimal im Jahr, spätestens eine Woche vor der Sitzung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände einzuberufen. Die Einladung zur ersten Sitzung hat die Landesregierung vorzunehmen.
(2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es seinen Vertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes auf Grund des Vorschlages derselben Partei bestelltes Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.
(3) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.“
Artikel II
Die Regelungen des Art. I Z. 3 und des Art. I Z. 5 hinsichtlich der Änderung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Wohnbauförderungsbeirat treten mit Ablauf des Tages, an dem die laufende Landtagsperiode endigt, in Kraft.