Auf Grund des § 55 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbeamten und den Landesangestellten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 8,9 v. H. zu gewähren.
§ 2
Die Verordnung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Landesbeamten und Landesangestellten, LGBl. Nr. 29/1972 und Nr. 48/1972, bleiben hievon unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.