Auf Grund der §§ 28 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 50/1964, wird verordnet:
§ 1
Die Anzahl der Kammerräte der Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit 16 festgesetzt. Hiebei haben auf den Wahlkörper der Sektion der praktischen Ärzte sechs Mandate, auf den Wahlkörper der Sektion der Fachärzte acht Mandate und auf den Wahlkörper der Sektion der Turnusärzte zwei Mandate zu entfallen.
§ 2
Die Anzahl der weiteren Kammerräte des Kammervorstandes der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit fünf festgesetzt. Vom gesamten Kammervorstand haben auf den Wahlkörper der Sektion der praktischen Ärzte drei Mandate, auf den Wahlkörper der Sektion der Fachärzte drei Mandate und auf den Wahlkörper der Sektion der Turnusärzte ein Mandat zu entfallen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Vorarlberg, LGBl. Nr. 2/1970, außer Kraft.