LGBL_VO_19740328_10•Verwaltungsabgabengesetz
LGBL_VO_19740328_10VerwaltungsabgabengesetzGazette28.03.1974
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}Regierungsvorlage 32/1973
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in den Angelegenheiten der Landesverwaltung Landesverwaltungsabgaben und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs. 1 umfaßt die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs. 3 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in den Angelegenheiten der Landesvollziehung.
(3) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs. 1 umfaßt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung.
§ 2
Ausmaß
(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der gemäß § 1 zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in festen Sätzen (Tarifen), die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, durch Verordnung festzulegen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 15.000 S, in Angelegenheiten des Grundverkehrs und der Baupolizei jedoch 50.000 S, nicht übersteigen.
(2) Für das Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg ist in der Verordnung nach Abs. 1 für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ein der Kaufkraft entsprechender Umrechnungsschlüssel für Deutsche Mark festzusetzen.
§ 3
Abgabenfreiheit
(1) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben sind befreit:
(2) Für Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Agrarverfahrensgesetzes. des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, des Abgabenverfahrensgesetzes und der Abgabenexekutionsordnung sowie in den Angelegenheiten des Landtags-wahlgesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Landes Volksabstimmungsgesetzes, des Disziplinarrechts und dieses Gesetzes sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(3) In den Verwaltungsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Freiheit von Verwaltungs-abgaben bleiben unberührt.
§ 4
Festsetzung der Verwaltungsabgaben
(1) Wenn im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht, ist die Festsetzung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Spruch dieses Bescheides aufzunehmen.
(2) Wenn der Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiters entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes festzusetzen.
§ 5
Einhebung
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(3) Die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Verwendung von Verwaltungsabgabemarken oder, soweit es zweckmäßiger ist, durch Barzahlung oder Oberweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr vorzusehen ist.
(4) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht rechtskräftig verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
§ 6
Behörden
(1) Zur Festsetzung und Einhebung der Verwaltungsabgabe ist die Behörde zuständig, welche die Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vornimmt. Wird jedoch die Amtshandlung von einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe von dieser festzusetzen und von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben.
(2) Der Instanzenzug richtet sich nach den für die betreffende Amtshandlung maßgebenden Vorschriften.
§ 7
Ertrag
Die Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der nach § 6 Abs. 1 zur Einhebung der Verwaltungsabgabe zuständigen Behörde zu tragen hat. Die von Behörden eines Gemeindeverbandes einzuhebenden Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben fließen jener Gemeinde zu, die bei Nichtbestehen des Gemeindeverbandes die Amtshandlung (§ 1 Abs. 1) vorzunehmen hätte.
§ 8
Eigener Wirkungsbereich
Die Festsetzung und Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 9
Verfahrensbestimmungen
(1) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs.2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 53/1963, ist in den Angelegenheiten der
§ 10
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Verwaltungsabgabengesetz 1954), LGBl. Nr. 34/1954, außer Kraft.