Auf Grund der §§ 71, Abs. 2, 4 und 13 der Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972 wird verordnet:
§ 1
(1) Den Gemeindebediensteten, die bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen der Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut sind, ist eine Fehlgeldentschädigung zu gewähren.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigung beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bar-geldverkehrs des Vorjahres bei einem
Jahresumsatz von über 300.000 S monatlich 40 S
" " " 1,000.000 S " 60 S
" " " 3,000.000 S " 90 S
" " " 5,000.000 S " 130 S
" " " 10,000.000 S " 180 S
" " " 2O,000.000 S " 230 S
" " " 30,000.000 S " 280 S
" " " 40,000.000 S " 350 S.
§ 2
Die Feldgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
§ 3
Die Auszahlung der Fehlgeldentschädigung erfolgt im nachhinein mit den Bezügen des Landes-bediensteten.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft.