Das Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (Kriegsopferabgabegesetz 1952), LGBl. Nr. 11/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1957 und Nr. 18/1971, wird wie folgt geändert:
Artikel I
(2) Bei Veranstaltungen, die von der Landesregierung auf Antrag des Veranstalters vor ihrer Durchführung als kulturell wertvoll anerkannt wurden, beträgt die Abgabe 5 v. H. des Eintrittsgeldes. Die Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. g wird dadurch nicht berührt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.