Auf Grund der §§ 80 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/ 1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 80 Abs. 2 des Gemeindebediensteten-gesetzes) beträgt 2163 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau um 931 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 233 S.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 89 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 38/1973, außer Kraft.