Auf Grund der §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970 wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs.2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.
(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
(3) Das nach Abs. 1 zu ermittelnde monatliche Entgelt ist auf volle 10 Groschen aufzurunden.
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v. H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle 10 Groschen aufzurunden.
§ 3
Sperrgeld
Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor Mitternacht in Anspruch genommen werden, mit 15 S, und wenn die Dienste des Hausbesorgers nach Mitternacht in Anspruch genommen werden, mit 25 S festgesetzt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Entgelt, den Materialkostenersatz und das Sperrgeld für Hausbesorger, LGBl. Nr. 24/1972, außer Kraft.