Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
(1) In dem im Absatz 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Fontanella ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen (Pflanzenschutzgebiet).
(2) Die Grenze des Pflanzenschutzgebietes verläuft vom Quelltrichter des Ladritschbaches über die Unterdamülser Alp und das Damülser Horn zum Glatthorn, von dort entlang der Gratlinie nach Südosten, durch das Roßtobel zum Faschinabach, diesen entlang zur Säge, sodann dem Weg nach Garlitt und jenem nach Seewald folgend, entlang der linken Oberkante des Seewaldtobels, der Gemeindegrenze bis östlich der Blasenka, von dort nach Westen zur Blasenka, entlang der Gratlinie zum Zapfer Horn, den Nordostkamm bis zur Höhenlinie 1400 m, dieser folgend bis zum Bregenzbach, entlang diesem bis zum Argenbach und dem entlang bis zum Ausgangspunkt.
§ 2
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd werden durch diese Verordnung nicht berührt.