Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird verordnet:
Der Einleitungssatz der Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 21/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1971, hat zu lauten:
"Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird auf Antrag der in den §§ 1 bis 3 genannten Gemeinden verordnet:".