Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes "Hexen – geschändet und zu Tode gequält", Hersteller: TV 13, Verleiher: Gloria Film, Wien, der geeignet ist, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, ist in Vorarlberg verboten.