LGBL_VO_19741107_46•Landesangestellte, Arbeitslosenbeihilfe
LGBL_VO_19741107_46Landesangestellte, ArbeitslosenbeihilfeGazette07.11.1974
Auf Grund des § 120 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Solange die Landesangestellten nicht in die durch Bundesgesetz geregelte Arbeitslosenversicherung einbezogen sind, hat ein Landesangestellter, dessen Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und durch die Kündigung der Dienstbehörde oder durch seinen berechtigten Austritt oder seine unberechtigte Entlassung aufgelöst wird, für die Zeit, während der er beim Arbeitsamt zur Vermittlung einer Beschäftigung gemeldet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe.
§ 2
Arten der Arbeitslosenbeihilfe
Einem Landesangestellten gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen
Arbeitslosengeld
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
Der Landesangestellte hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt, arbeitsfähig und arbeitswillig ist und die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft hat.
§ 4
Arbeitsfähigkeit
(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes ist.
(2) Der Landesangestellte ist, wenn Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
§ 5
Arbeitswilligkeit
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich Maßnahmen der Nach- und Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung zu unterziehen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Landesangestellten angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Landesangestellten eine künftige Verwendung in seinem Berufe nicht wesentlich erschwert.
(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Landesangestellten ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Ort der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.
(4) Wenn der Landesangestellte sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Dasselbe gilt, wenn er sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach-(Um-)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach-(Um)schulung vereitelt.
§ 6
Wartezeit
(1) Das Arbeitslosengeld ist nach Zurücklegung einer Wartezeit zu gewähren, die mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 1) beginnt und drei Tage dauert.
(2) Wird der Antrag auf Arbeitslosengeld (§ 12 Abs. 1) nach Ablauf der Wartezeit eingebracht, gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tage der Antragsteilung. Dies gilt nicht, wenn das Ende der Wartezeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt und der Antrag am darauffolgenden Arbeitstag eingebracht wird.
§ 7
Ruhen des Arbeitslosengeldes
(1) Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht während
(2) Wird bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gewährt, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für soviel Monate, als die Abfertigung Monatsbezügen entspricht.
§ 8
Dauer des Bezuges
(1) Das Arbeitslosengeld ist für die Dauer von zwanzig Wochen zu gewähren. Die Bezugsdauer erhöht sich auf dreißig Wochen, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat.
(2) Landesangestellten, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist auf Anmeldung der Fortbezug zu gewähren, wenn die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Zuerkennung des Anspruchs, erfolgt und die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
§ 9
Ausmaß des Arbeitslosengeldes
(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag.
(2) Der Grundbetrag richtet sich nach dem Monatsbezug des letzten vollen Monats des Dienstverhältnisses. Bei der Ermittlung des Monatsbezuges sind der Gehalt, die Teuerungszulagen. die besondere Zulage sowie anteilmäßig die Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Zeiten, in denen der Landesangestellte infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht den vollen Monatsbezug bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des Monatsbezuges außer Betracht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Landesangestellte zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Die Familienzuschläge gebühren nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für einen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft, zu bestreiten. Einer zuschlagsberechtigten Person kann der Familienzuschlag nur einmal gewährt werden.
(4) Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte Person 240 S monatlich.
(5) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt
bei einem Monatsbezug in Schilling monatlich Schilling
bis 1560 792
über 1560 bis 1690 837
über 1690 bis 1820 882
über 1820 bis 1950 927
über 1950 bis 2080 975
über 2080 bis 2210 1020
über 2210 bis 2340 1065
über 2340 bis 2470 1110
über 2470 bis 2600 1155
über 2600 bis 2730 1200
über 2730 bis 2860 1248
über 2860 bis 2990 1293
über 2990 bis 3120 1388
über 3120 bis 3250 1383
über 3250 bis 3380 1428
über 3380 bis 3510 1473
über 3510 bis 3640 1521
über 3640 bis 3770 1566
über 3770 bis 3900 1611
über 3900 bis 4030 1656
über 4030 bis 4160 1701
über 4160 bis 4290 1746
über 4290 bis 4420 1794
über 4420 bis 4550 1839
über 4550 bis 4680 1884
über 4680 bis 4810 1929
über 4940 bis 5070 2019
über 5070 bis 5200 2067
über 5200 bis 5330 2112
über 5330 bis 5460 2157
über 5460 bis 5590 2211
über 5590 bis 5720 2262
über 5720 bis 5850 2316
über 5850 bis 5980 2367
über 5980 bis 6110 2418
über 6110 bis 6240 2472
über 6240 bis 6370 2523
über 6370 2574
(6) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld ein Dreißigstel des Monatsbezuges, das auf volle 10 Groschen aufzurunden ist.
(7) Das Arbeitslosengeld (Grundbetrag zuzüglich anfälliger Familienzuschläge) darf im Monat 80 v. H. des der Ermittlung des Grundbetrages zugrunde gelegten Monatsbezuges nicht überschreiten.
§ 10
Anrechnung von Einkünften
(1) Landesangestellte, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensions-versicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern Pensionsversicherungsgesetz oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft beziehen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige, gemäß § 11 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.
§ 11
Bevorschussung von Leistungen aus derPensionsversicherung
(1) Landesangestellten, die die Zuerkennung
(2) Wurde einem Landesangestellten für einen Zeitraum Arbeitslosengeld nach Abs. 1 gewährt und wird ihm später für diesen Zeitraum eine Leistung aus dem Grunde der Invalidität, der Berufsunfähigkeit, der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern Pensionsversicherungsgesetz zuerkannt, so hat der Landesangestellte das Arbeitslosengeld rückzuerstatten.
§ 12
Geltendmachung des Anspruches,Anzeige- und Auskunftspflicht
(1) Das Arbeitslosengeld ist auf Antrag des Landesangestellten zu gewähren. Der Landesangestellte hat den Antrag beim Amt der Landesregierung einzubringen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.
(2) Der Landesangestellte ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Linderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Linderung des Wohnsitzes unverzüglich anzuzeigen.
(3) Kommt der Empfänger des Arbeitslosengeldes einer Aufforderung der Dienstbehörde zur Erteilung einer für die Gewährung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Auskunft ohne triftigen Grund nicht binnen einer Woche nach, verliert er ab diesem Zeitpunkt bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung den Anspruch.
§ 13
Einstellung und Berichtigungdes Arbeitslosengeldes
(1) Das Arbeitslosengeld ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für den Anspruch entfällt. Wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht begründet ist, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
(2) Der Landesangestellte ist zum Ersatz des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Notstandshilfe
§ 14
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Dem Landesangestellten, der den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft hat, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, sofern er arbeitsfähig arbeitswillig ist, sich in Notlage befindet und innerhalb von drei Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe ansucht und in der Zwischenzeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten hat.
(2) Alleinstehenden weiblichen Landesangestellten, die wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Mutterschaftsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können. weil erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes Notstandshilfe zu gewähren, sofern der Anspruch auf Mutterschaftsgeld erschöpft ist und, mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt werden.
§ 15
Beurteilung der Notlage
(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des Landesangestellten und das seiner Angehörigen, die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet sind, zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Landesangestellten nicht ausreicht: den unterhaltspflichtigen Angehörigen sind Wahleltern, Stiefeltern. Wahlkinder und Stiefkinder gleichzuhalten. Unterhaltspflichtige Angehörige und diesen gleichgehaltene Personen werden im folgenden als Angehörige bezeichnet.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Landesangestellten selbst sowie der Angehörigen zu berücksichtigen. Im allgemeinen ist nur das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Landesangestellten lebenden Angehörigen heranzuziehen. Von dieser Regel ist dann abzugehen, wenn der Landesangestellte die Hausgemeinschaft mit Eltern (Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern) oder Ehegatten nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens dieser Person zu entgehen, weiters dann, wenn das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger ein überdurchschnittliches ist.
(3) Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, sind außer Betracht zu lassen:
(4) Notlage ist nicht anzunehmen
§ 16
Dauer des Bezuges und Ausmaß
(1) Die Notstandshilfe ist für einen bestimmten, jedoch 26 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren. Wenn der Landesangestellte den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, wenn die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.
(2) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt für Landesangestellte, die für keinen zuschlagsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, 92 v. H. und für Landesangestellte, die für einen oder mehr zuschlagsberechtigte Angehörige zu sorgen haben, 100 v. H. des in Betracht kommenden Arbeitslosengeldes.
§ 17
Geltendmachung der Notstandshilfeund Einstellung
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Vorschriften des 2. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
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