Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/ 1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Matschels in Feldkirch ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten
(3) Im übrigen bleiben
§ 4
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies