Auf Grund des § 57 Abs. 5 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten und den Gemeindeangestellten ist Wem Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 10,2 v. H. zu gewähren.
§ 2
Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972 und Nr. 42/1973, bleiben hievon unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.