Der § 6 Abs. 1 des Gemeindewahlgesetzes, LGBl. Nr. 31/1969, hat zu lauten:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Wählbar ist jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 21. Lebensjahr vollendet hat und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist.“