Auf Grund des § 55 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbeamten und den Landesangestellten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 9 v. H. zu gewähren.
§ 2
Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Landesbeamten und Lan-desangestellten, LGBl. Nr. 29/1972', Nr. 48/1972, Nr. 41/1973 und Nr. 58/1974 bleiben hievon unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.