Auf Grund des § 57 Abs. 5 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten und den Gemeindeangestellten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 9 v. H. zu gewähren.
§ 2
Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973 und Nr. 60/1974, bleiben hievon unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.