Auf Grund der §§ 80 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 80 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt 2616 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau um 1128 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 282 S.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 8g Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt
§ 2
Die Mindestsätze nach § 1 ändern sich in der Folge jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 59/1974, außer Kraft.