Auf Grund des § 15 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972, wird verordnet:
Im § 1 Abs. 6 der Verordnung über die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wohnbau-förderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 8/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1975, hat es statt „27 S“ „30 S“ zu lauten.