LGBL_VO_19760220_8•Landwirtschaftskammer-Wahlordnung
LGBL_VO_19760220_8Landwirtschaftskammer-WahlordnungGazette20.02.1976
Auf Grund des § 24 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 25/1975, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer sind von der Landesregierung jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 6 des Landwirtschaftskammergesetzes binnen vier Wochen nach der Auflösung der Vollversammlung auszuschreiben.
(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Als Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der Tag der Herausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Landesgesetzblattes.
(3) Die Wahlausschreibung ist im Landesgesetzblatt und durch Anschlag an den Amtstafeln aller Gemeinden kundzumachen.
§ 2
Wahlkreis und Wahlkörper,Anzahl der zu wählenden Vertreter
(1) Das Landesgebiet bildet für den Wahlkörper der Landwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer je einen Wahlkreis.
(2) Die Wahlen sind unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, für beide Wahlkörper getrennt, jedoch gleichzeitig durchzuführen.
(3) Im Wahlkörper der Landwirte sind 13 Vertreter, im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer fünf Vertreter zu wählen.
§ 3
Wahlsprengel
(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können jedoch nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(2) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die gemäß Abs. 1 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht ausüben können.
§ 4
Wahlort
(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in einem anderen als dem im Abs. 1 angeführten Wahlort ausüben. In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht in dem hiefür bestimmten Wahl-sprengel auszuüben.
(3) Inhaber von Wahlkarten können ihr Wahlrecht gegen Rückgabe der Wahlkarte auch in dem nach Abs. 1 zuständigen Wahlsprengel ausüben.
§ 5
Wahlkarten
(1) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben jene Wahlberechtigten, die sich am Wahltag voraussichtlich in einem anderen als dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengel aufhalten und deshalb dort ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten.
(2) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen, wenn sie unter Nachweis der hiefür gemäß Abs. 1 notwendigen Voraussetzungen spätestens am dritten Tage vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Die Ausstellung von Gleichstücken für verloren gegangene oder für unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.
(3) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten anzumerken.
§ 6
Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wahlberechtigte hat, abgesehen vor der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter juristischer Personen, eins Stimme und bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern in jedem Wahlkörper eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht ist, die Fälle des Abs. 3 und des § 7 ausgenommen, persönlich auszuüben.
(3) Juristische Personen haben ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben. Dieser hat sich, soferne es sich nicht um einen gesetzlichen Vertreter der juristischen Person handelt, auf Verlangen des Wahlleiters durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
§ 7
Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Leistung des Präsenzdienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihre Stimme brieflich im Postwege abgeben.
(2) Auch bei der Briefwahl ist bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern die Stimme für jeden Wahl-körper gesondert abzugeben.
(3) Wahlberechtigten, auf welche die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, ist von der Gemeindewahlbehörde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, wenn sie unter Nachweis der Voraussetzungen des Abs. 1 bis spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich oder bis zum dritten Tag vor der Wahl mündlich darum ansuchen, ein Wahlkuvert, ein Briefwahlkuvert nach dem Muster der Anlage 4 und ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlagen 7 bzw. 8 auszufolgen. Die Ausfolgung von Gleichstücken für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen für die Briefwahl ist unzulässig.
(4) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken.
(5) Die Besitzer der Unterlagen für die Briefwahl (Wahlkuvert, Briefwahlkuvert und amtlicher Stimmzettel) können ihr Wahlrecht gegen Rückgabe derselben auch persönlich in dem Wahlsprengel ausüben, dem sie auf Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
Wahlbehörden
§ 8
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.
(2) Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vorsitzende hat einen Beisitzer zu seinem Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Als Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlhebörden können nur in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte und als Beisitzer der Landeswahlbehörde nur in einer Gemeinde des Landes Wahlberechtigte berufen werden.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu berufen werden kann, verpflichtet ist. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhaltigen Gründen verweigert werden.
(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes notwendigen Auslagen und eine Entschädigung in der Höhe des nachgewiesenen Verdienstentganges bis zum Höchstbetrag von 100 S für einen Tag bzw. 50 S für einen halben Tag.
(6) Über Anträge gemäß Abs. 5 hat der Vorsitzende der Wahlbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und drei Beisitzern, von denen zwei dem Wahlkörper der Landwirte und einer dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Vorsitzenden und drei nach Abs. 1 zu bestellenden Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister kann anordnen, daß sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
§ 10
Landeswahlbehörde
(l) Für das ganze Landesgebiet wird die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern. von denen vier dem Wahlkörper der Landwirte und zwei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.
(3) Die Landeswahlbehörde ist im Instanzenzug übergeordnete und sachlich in Betracht kommende oberste Behörde.
§ 11
Bestellung der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden sind innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) zu bestellen und bleiben bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahlen im Amte.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden sind auf Grund von Vorschlägen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien)r zu bestellen, und zwar in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 51 nach der von ihnen im betreffenden Wahlbereich bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenzahl. Dabei sind der Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in die Landeswahlbehörde und in die Gemeinde- bzw. Sprengelwahl-behörden, bei denen das Wahlergebnis von der Landeswahlbehörde festzustellen war (§ 46 Abs. 3), die Stimmenverhältnisse im ganzen Land, der Berufung in die übrigen Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in der betreffenden Gemeinde zugrunde zu legen.
(3) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, die Namen der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengel-wahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.
§ 12
Berufung der Beisitzer
(1) Innerhalb von drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) haben die Wählergruppen (Parteien), welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmännern der Wahlbehörden stellen wollen, diese getrennt für jede einzelne Wahlbehörde zu stellen.
(2) Wenn eine Wahlbehörde mangels der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten nicht ordnungsgemäß besetzt werden kann, dürfen die Vorschläge der Wählergruppen auch Personen enthalten, die nicht dem betreffenden Wahlkörper angehören.
(3) Die Vorschläge für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden sind bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Wählergruppen (Parteien) stammen und die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Wenn von den Wählergruppen (Parteien) keine Vorschläge eingebracht wurden, sind die Beisitzer und Ersatzmänner nach freiem Ermessen zu bestellen.
§ 13
Enthebung von Mitgliedern der Wahlbehörden
(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes zu entheben, wenn
(2) Die Enthebung ist durch die Behörde auszusprechen, die zur Berufung des zu enthebenden Mitgliedes zuständig ist.
(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb einer Woche ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, wenn diese nicht berufen werden darf oder ein Vorschlag nicht erstattet wurde, eine Person nach freiem Ermessen als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen.
§ 14
Aufgaben des Wahlleiters
Die Wahlbehörden haben ihre Tätigkeit, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Aufgaben sind durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) zu besorgen.
§ 15
Gelöbnis
Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden (Wahlleiters) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
§ 16
Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.
(2) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beigetreten ist.
§ 17
Dringliche Amtshandlungen
Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 18
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind:
§ 19
Wählbarkeit
Wählbar sind die im § 18 angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie vor dem 1r Jänner des Wahljahres das 21r Lebensjahr vollendet haben.
Wählerverzeichnisse
§ 20
Anlegung der Wählerverzeichnisse
(1) Der Bürgermeister hat binnen zwei Wochen nach der Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) die gemäß § 18 lit. a Wahlberechtigten in ein nach dem Muster der Anlage 1, die gemäß § 18 lit. b Wahlberechtigten in ein nach dem Muster der Anlage 2 anzulegendes Wählerverzeichnis einzutragen.
(2) Die Wahlberechtigten sind in die Wählerverzeichnisse jener Gemeinde einzutragen, in der sie am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) ihren ordentlichen Wohnsitz (natürliche Personen) bzw. ihren rechtlichen Sitz (juristische Personen) hatten.
(3) Personen, die ihr Wahlrecht von einem Betrieb ableiten, der nicht in der Gemeinde ihres ordentlichen Wohnsitzes oder ihres rechtlichen Sitzes liegt, können innerhalb der Auflagefrist (§ 21) unter Nachweis ihrer Wahlberechtigung um die Eintragung in das Wählerverzeichnis einer jener Gemeinden ansuchen, in welcher der ihr Wahlrecht begründende Betrieb ganz oder teilweise gelegen ist. Dieses Ansuchen ist wie ein Einspruch gemäß § 22 zu behandeln. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Wohnsitzgemeinde hievon zu verständigen und der Antragsteller für die betreffende Wahl aus deren Wählerverzeichnis zu streichen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln zu führen.
§ 21
Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wählerverzeichnisse sind unmittelbar nach ihrer Anlegung, spätestens jedoch am 14. Tage nach der Wahlausschreibung (Stichtag) durch zwei Wochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen und Einsprüche entgegengenommen werden und die Belehrung über das Einspruchsrecht (§ 22 Abs. 1) zu enthalten.
(3) Vom ersten Tage der Auflage an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen — ausgenommen Schreibfehler oder ähnliche Formgebrechen — nur auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.
§ 22
Einspruchsverfahren
(1) Jeder, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer beansprucht, kann innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind für jeden Einspruchsfall abgesondert geltend zu machen. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
(3) Richtet sich ein Einspruch gegen die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis, so hat die Gemeinde diese hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, daß sie innert zwei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(4) Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von vier Tagen zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und der Person, deren Aufnahme oder Streichung begehrt wurde, zuzustellen, und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.
(5) Jede Person, der die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 4 zuzustellen ist, kann dagegen innerhalb von drei Tagen ab Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde Berufung einbringen. Für die Form der Berufung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) Die Landeswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner unverzüglich vom Einlangen der Berufung unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, daß er innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Landeswahlbehörde hat über die Berufung innerhalb einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner zuzustellen.
§ 23
Abschluß der Wählerverzeichnisse
Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse nach allfälliger Richtigstellung abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde bzw. den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben.
§ 24
Wahlausweise
(1) An der Wahl können nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit mehr als 3W Wahlberechtigten hat der Bürgermeister den Wahlberechtigten spätestens drei Tage vor dem Wahltag einen amtlichen Wahlausweis zuzustellen. Der Wahlausweis hat den Familien- und Vornamen des Wahlberechtigten sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu enthalten.
Wahlwerbung
§ 25
Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen — in der Folge als Parteien bezeichnet— haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(2) Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Landwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben sein. Sie müssen enthalten:
§ 26
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu prüfen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
§ 27
Unterscheidende Parteibezeichnung
Weisen die Wahlvorschläge zweier oder mehrerer Parteien dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen auf, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die in diesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzustreben. Wird das Einvernehmen nicht erreicht, so hat die Landeswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteienverhältnisse die Wahlvorschläge einer, mehrerer oder aller dieser Parteien nach dem an erster Stelle des Wahlvorschlages der betreffenden Partei vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
§ 28
Streichung von Wahlwerbern
(1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind (§ 19), ferner die Namen der nach § 25 Abs. 2 lit. b überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge den N¬men desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde unverzüglich aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft seine Erklärung innerhalb der genannten Frist nicht ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien sind von den Streichungen zu verständigen.
§ 29
Ergänzungsvorschläge
(1) Werden die Namen von Wahlwerbern gemäß § 28 gestrichen, so können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber durch Nennung anderer Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzubringen und müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei und von den neu vorgeschlagenen Wahlwerbern unterschrieben sein.
(2) Die §§ 26 und 28 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.
§ 30
Abschluß und Reihung der Wahlvorschläge
(1) Die Landeswahlbehörde hat Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 28 und 29 keine Wahlwerber aufweisen, zurückzuweisen und die verbliebenen Wahlvorschläge zwei Wochen vor dem Wahltag abzuschließen und hinsichtlich der in der Landwirtschaftskammer bereits vertretenen Parteien nach der Zahl der bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl für diese Parteien abgegebenen Stimmen, hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde zu reihen. Die zuletzt genannte Gruppe der Wahlvorschläge ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die abgeschlossenen Wahlvorschläge in der nach Abs. 1 erfolgten Reihung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und deren Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden zu veranlassen.
(3) In der Kundmachung gemäß Abs. 2 ist der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze und in völlig gleicher Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. (4) Die Kundmachungen an der Amtstafel nach Abs. 2 haben bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.
Abstimmungs-, Ermittlung- und Überprüfungs-verfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahl-behörden
§ 31
Bestimmung der Wahllokale und Wahlzeiten
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Wahlsprengel (§ 3) und Wahllokale sind spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2), die Wahlzeit spätestens eine Woche vor dem Wahltag zu bestimmen.
(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.
(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel, der Wahllokale und der Wahlzeiten sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.
§ 32
Leitung der Wahl und Ausstattung derWahllokale
(1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für die Wahlbehörde, ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchfahrung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
§ 33
Verbotsbereich
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe auf ortsübliche Weise, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die Kundmachung kann mit der nach § 31 Abs. 3 vorgeschriebenen vereinigt werden.
§ 34
Wahlzelle
(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle kann somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinander-schieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden.
(3) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können, sofern die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht beeinträchtigt wird, in einem Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden.
§ 35
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsandt werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens drei Wochen vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der Wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 36
Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörden, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen eingelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.
§ 37
Beginn der Wahlhandlung
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit und in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde die Wählerverzeichnisse nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die Wahlkuverts sowie eine entsprechende Anzahl amtlicher Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmung über die Beschlußfähigkeit (§ 16) vorzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde ihre Stimme abgeben.
§ 38
Stimmabgabe
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen und seine Anschrift und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 5) und seinen Wahlausweis (§ 24 Abs. 2) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers, dem er angehört, eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(3) Die Wahlkuverts sind für die Wahlberechtigten der beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.
(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen, aus der Wahlzelle herauszutreten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Urne zu legen.
(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
§ 39
Beurkundungen bei der Stimmabgabe
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, ist in das nach dem Muster der Anlage 5 für die beiden Wahlkörper getrennt zu führende Abstimmungsverzeichnis unter der fortlaufenden Zahl einzutragen. Im Abstimmungsverzeichnis ist weiters die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu vermerken. Gleichzeitig ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Der Umstand, daß es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 4 Abs. 3), so hat er vor der Stimmabgabe die Wahlkarte abzugeben.
§ 40
Stimmabgabe durch Blinde, schwer Sehbehinderteund Bresthafte
Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen und helfen lassen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
§ 41
Entscheidung über die Zulassung zurStimmabgabe
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor der Stimmabgabe erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 42
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht gemäß § 7 durch Briefwahl ausüben wollen, haben den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben und dieses in dem mit ihrem Namen versehenen, verschlossenen Briefwahlkuvert so rechtzeitig per Post an die Gemeinde zu senden, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, daß es spätestens am Tage vor der Wahl bei der Gemeinde einlangt.
(2) Die Gemeinde hat die eingesandten Briefwahlkuverts bis zum Wahltag unter Verschluß zu halten und am Wahltag dem Wahlleiter der zuständigen Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde zu übergeben.
(3) Der Wahlleiter hat nach Ablauf der Wahlzeit die bis dahin eingelangten Briefwahlkuverts in Anwesenheit der Beisitzer und eventueller Wahlzeugen zu öffnen, die Namen der Absender unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu geben. Weiters ist im Abstimmungsverzeichnis die fortlaufende Zahl, unter welcher der Absender im Wählerverzeichnis eingetragen ist, und der Umstand, daß es sich um einen Briefwähler handelt, zu vermerken. Im Wählerverzeichnis sind die Namen der Briefwähler abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Briefwahlkuverts sind mit der den Absender betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen und dem Wahlakt beizuschließen.
§ 43
Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts und die Kennzeichnung von amtlichen Stimmzetteln, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, ist verboten.
§ 44
Amtlicher Stimmzettel
(1) Die amtlichen Stimmzettel sind für die beiden Wahlkörper gesondert nach den in den Anlagen 7 und 8 dargestellten Mustern anzufertigen.
(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl und Größe der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Parteilisten zu richten und ungefähr 15 cm in der Breite und 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in schwarzem Druck anzubringen und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(3) Die Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden entsprechend der Zahl der dort Wahlberechtigten (§ 4 Abs. 1) einschließlich einer Reserve von 5 v. H. zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist bei der Landeswahlbehörde für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf bereitzuhalten. Die Stimmzettel sind gegen eine in doppelter Ausfertigung auszustellende Empfangsbestätigung auszufolgen. Eine Ausfertigung hat der Übergeber, die andere Ausfertigung der Übernehmer zu sich zu nehmen.
(4) Es ist mit Ausnahme der Bestimmung des Abs. 3 verboten, amtliche Stimmzettel oder amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.
§ 45
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Parteiliste zu bezeichnen, die er wählen will.
(3) Der Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel
§ 46
Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben und die von den Briefwählern eingesandten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt sind, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts, getrennt nach Wahlkörpern, zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im betreffenden Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt.
(3) Liegen bei einer Sprengel- oder Gemeindewahlbehörde für einen Wahlkörper nicht mindestens fünf Wahlkuverts zur Ermittlung des Wahlergebnisses vor, so hat die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde die Wahlkuverts der Gemeinde- bzw. Landeswahlbehörde zur Öffnung und Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen. Den Wahlkuverts sind auch das Wähler- und Abstimmungsverzeichnis für den betreffenden Wahlkörper anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde hat die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen. Sie hat, jeweils getrennt nach Wahlkörpern, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Parteien zu ordnen und festzustellen:
(5) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde die von jedem Wahlwerber auf Grund der gültigen Stimmzettel erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
§ 47
Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Nur amtliche Stimmzettel sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler a) zwei oder mehrere Parteien anzeichnet oder
(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(6) Sind auf einem gültigen Stimmzettel Wahlwerber verschiedener Parteien gestrichen, so gelten die Streichungen als nicht erfolgt. Das gleiche gilt, wenn im Falle des Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Wahlwerber unterschiedlich gestrichen sind.
(7) Zeichen oder Worte, die auf einem Stimmzettel außer zur Bezeichnung von Parteien oder Wahlwerbern angebracht sind, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
§ 48
Niederschrift und Wahlakt derSprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde
(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer nach dem Muster der Anlage 6 anzulegenden Niederschrift zu beurkunden.
(2) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die im Abs. 3 lit. c bis f bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien geordnet zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(5) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken. Verweigert ein Mitglied der Wahlbehörde die Unterschrift, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Wahlakten der Sprengelwahlbehörden die Wahlergebnisse für die ganze Gemeinde zusammen-zustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten unverzüglich an die Landeswahlbehörde zu senden.
§ 49
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichenEreignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
Ermittlungsverfahren
§ 50
Feststellung des Wahlergebnisses durch dieLandeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen und auf Grund der Überprüfung etwaige Irrtümer in den von den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Falls der Landeswahlbehörde gemäß § 46 Abs. 3 von einer Gemeindewahlbehörde Wahlkuverts vorgelegt werden, hat sie die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Grund der nach Abs. 1 überprüften und berichtigten bzw. nach Abs. 2 ergänzten Wahlergebnisse hat die Landeswahlbehörde für den ganzen Wahlkreis, getrennt nach beiden Wahlkörpern, festzustellen:
§ 51
Verteilung der Mandate auf die Parteien
(1) Die Landeswahlbehörde hat die Mandate, für beide Wahlkörper gesondert, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu verteilen.
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die folgenden Teilzahlen.
(3) Die nach Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis beim Wahlkörper der Landwirte die Zahl 13 und beim Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Zahl 5 erreicht ist.
(4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los. (5) Auf die Zuweisung von Mandaten haben die Parteien jedoch nur dann einen Anspruch, wenn auf sie mindestens 5 v. H. der im betreffenden Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
§ 52
Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber
(1) Die gemäß § 51 auf eine Partei entfallenden Mandate sind jenen Wahlwerbern dieser Partei, deren Wahlpunktezahl über der Hälfte der Parteisumme liegt, in der Reihenfolge des veröffentlichten Wahlvorschlages zuzuweisen. Sofern auf diese Weise nicht alle auf die Partei entfaltenden Mandate vergeben werden können, sind die verbleibenden Mandate den nicht berücksichtigten Wahlwerbern dieser Partei und den freien Wahlwerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten zuzuweisen. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.
(2) Hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, daß auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandates in Betracht kommen, so hat die Landeswahlbehörde auf kürzestem Wege zu erheben, ob diese Wahlwerber gemäß § 19 wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rücken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrigere Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.
(3) Die Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmänner und sind von der Landeswahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen.
§ 53
Beurkundung und Kundmachung des Wahlergebnisses
Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden und die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung ihres Berufes, Geburtsjahres und der Adresse unter Beifügung der von ihnen erzielten Wahlpunkte im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 54
Erlöschen des Mandates
(1) Das Mandat eines Mitgliedes der Vollversammlung erlischt durch
(2) Die Landeswahlbehörde hat einen Vertreter durch Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären,
a) wenn nach erfolgter Wahl ein Umstand eintritt, der seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte oder b) wenn er das Gelöbnis nicht leistet.
(3) Wenn dem Präsidium der Landwirtschaftskammer Gründe nach Abs. 2 lit. a und b bekannt werden, hat es diese der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(4) Der Verzicht eines Vertreters auf Ausübung seines Mandates ist nur wirksam, wenn er vom Vertreter schriftlich erklärt und persönlich bei der Landeswahlbehörde eingebracht wird.
§ 55
Berufung von Ersatzmännern
(1) Wenn Mandate durch die im § 54 Abs. 1 lit. c. d, e und f genannten Umstände frei werden, hat die Landeswahlbehörde nach der im § 52 bestimmten Reihenfolge Ersatzmänner zu berufen.
(2) Die Namen der berufenen Ersatzmänner sind von der Landeswahlbehörde im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3) Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ah, so bleibt er dennoch an derselben Stelle der Liste der Ersatzmänner.
§ 56
Wahlschein
Die Landeswahlbehörde hat jedem gewählten Mandatar einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer berechtigt, auszufolgen.
Wahlpflicht
§ 57
Inhalt der Wahlpflicht
(1) Jeder Wahlberechtigte hat, sofern er nicht von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht, die Pflicht, am Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).
(2) Die wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes sind während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Kundmachung kann mit den in den §§ 31 und 33 vorgesehenen Kundmachungen vereinigt werden.
§ 58
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen, wenn der Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit, Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten, Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg, Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten, Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände verhindert ist, das Wahlrecht persönlich oder durch Briefwahl auszuüben.
§ 59
Feststellung von Verletzungen der Wahlpflicht
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht hat der Bürgermeister an Hand der Wählerverzeichnisse eine Liste jener wahlberechtigten Personen, die ihrer Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, anzufertigen. Der Bürgermeister hat diese Personen, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme an der Wahl nicht amtsbekannt sind, einzuladen, binnen einer Woche allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 58 schriftlich oder mündlich bekanntzugeben.
(2) Der Bürgermeister hat die Liste unter Anführung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe samt seiner Stellungnahme hiezu der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug vorzulegen. Wenn die Gründe für die Nichtteilnahme einer Person an der Wahl amtsbekannt sind, sind sie auf der Liste anzumerken.
Schlußbestimmungen
§ 60
Fristen
Hinsichtlich der Zustellung, der Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist ein zurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 61
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahl hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.
(2) Die Kosten, die der Landeswahlbehörde erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
§ 62
Notmaßnahmen
Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung des Vertretungskörpers überhaupt unmöglich wird, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 63
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 3000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.
(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 43 und 44 Abs. 4 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 64
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer Wahlordnung, LGBl. Nr. 8/1971, außer Kraft.
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