Das Land Vorarlberg ist auf Grund des Beitrittes des Landes Burgenland zur Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 47/1973, verpflichtet, den Trägern der Sozialhilfe des Landes Burgenland die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu ersetzen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 24. April 1976 in Kraft.