Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Drei Schwestern in Frastanz wird zum geschützten Landschafts-teil erklärt.
§ 2
(1) Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles verläuft vom Frastanzersand über den Geländerücken bis zum Herrenweg, diesem folgend bis zum Vermalatobel, entlang dem Vermalatobel bis zur Samina, dem linken Ufer der Samina bachaufwärts folgend bis zur Landesgrenze und entlang dieser über den Garsellakopf und die Drei Schwestern zum Frastanzersand.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Frastanz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
§ 3
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten
§ 4
(1) Von den Vorschriften des § 3 bleiben unberührt
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hie-durch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.