LGBL_VO_19760727_28•Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif
LGBL_VO_19760727_28Rauchfangkehrergewerbe, HöchsttarifGazette27.07.1976
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
§ 1
Für die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes ausgeübten Tätigkeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten — im folgenden Feuerungseinrichtungen genannt — werden für den Bereich des Landes Vorarlberg die in dieser Verordnung und der Anlage hiezu enthaltenen Höchsttarife festgelegt.
§ 2
Für nicht in Verwendung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt das Entgelt. Sofern sich eine solche Einrichtung jedoch in einer benützten Wohnung befindet, in der überhaupt keine Feuerungseinrichtungen mehr gereinigt oder gekehrt werden müssen, darf für die Überprüfung der Feuerungseinrichtung ein Entgelt in Höhe von 30 v. H. des für das Reinigen bzw. Kehren festgelegten Tarifes eingehoben werden.
§ 3
Für das nach dem Ausbrennen von Feuerungseinrichtungen notwendige Reinigen ist das tarifmäßige Entgelt gesondert zu entrichten.
§ 4
Sofern die Kehr- oder Reinigungstätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand erfordert, ist ein bis zu 50 v. H. des tarifmäßigen Entgeltes erhöhtes Entgelt zu leisten.
§ 5
Kann der Kaminkehrer seine Tätigkeit zum bekanntgegebenen Kehrtermin aus dem Verschulden des Inhabers des Gebäudes oder der Wohnung, in der sich die Feuerungseinrichtung befindet, nicht durchführen, so ist er berechtigt, ein Ganggeld von 20 S zu berechnen.
§ 6
Bei alleinstehenden Gebäuden, die vom nächstgelegenen Haus mehr als 500 m, gemessen auf der Straße, entfernt liegen, erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um einen Betrag im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Geh- bzw. Fahrzeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 120 S Handelt es sich um entlegene Gebäude, wie Schutzhütten, Jagdhäuser, Berghotels, Hütten und Alpen, so ist außerdem ein um 100 v. H. erhöhtes tarifmäßiges Entgelt zu entrichten.
§ 7
Wird die Tätigkeit des Kaminkehrers außerhalb des festgelegten Kehrtermines oder außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um 100 v. H. Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr beträgt diese Erhöhung 150 v. H. Die Erhöhung des tarifmäßigen Entgeltes tritt jedoch nicht ein, wenn die Tätigkeit durch das Verhalten des Kaminkehrers verschuldet wurde.
§ 8
Wird der Kaminkehrermeister außerhalb des festgelegten Kehrtermines zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, ein Entgelt im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Zeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 120 S zu berechnen.
§ 9
Abgaben dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind im tarifmäßigen Entgelt miteinbezogen.
§ 10
Den Empfang des für die Tätigkeit verrechneten Entgeltes hat der Kaminkehrer gemäß § 5 der Feuerpolizeiverordnung im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.
§ 11
Übertretungen dieses Höchsttarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§ 12
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kehrtarif 1974, LGBl. Nr. 45/1974, außer Kraft.
Anlage
Herde Schilling
Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr
Oder Abzüge in einem Privathaus.................. 27.50
Steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und
2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus.... 45.50
oder größerer Herd einschließlich Zylinderkamin
oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder Abzüge
in einem Privathaus.............................. 32
oder größerer Herd einschließlich steigbarem
Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und 2 m
Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus........ 48
Bei Kübelkamin 25 v. H. auf Position 1-4
Herd mit Sturzzügen 20 v. H. auf Position 1-4
Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,
Anstalten, Gemeinschaftsküchen und dergleichen
ohne Kamin
klein............................................ 30
mittel........................................... 43
groß............................................. 72
Gekehrt werden muß, 20 v. H. auf Position 1-4
und 6
Öfen, Heizungen und Dampfkessel
Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 23
Transportabler oder kleiner Ofen einschließlich
2 m Rauchrohr oder Abzüge........................ 18.50
Großer Ofen je nach Konstruktion................. 23 bis 45
Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung.... 42.50
Zentralheizungskessel je 1000 WE................. 1.50
Hochleistungskessel
bis 150.000 Wärmeeinheiten....................... 216
über 150.000 Wärmeeinheiten...................... 333.60
über 500.000 Wärmeeinheiten...................... 504
über 750.000 Wärmeeinheiten...................... 660
Warmwasserbehälter............................ 8.50
b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 18.50
Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anlagen
und dergleichen.................................. 18.50 bis 59
Dampfbackofen mit einem Einschießloch............ 69
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 87.50
Stehender Dampfkessel oder Luftheizung........... 41 bis 108
Übrige Dampfkessel............................... 120 je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Kamine
mit Ausnahme derer, die nach den Positionen 1 bis
6 und 8 bereits in der Berechnung inbegriffen sind)
Zylinder- oder Bastardkamin, je Wohnung.......... 12
Steigbarer Kamin, je Kaminzug.................... 21.50
Bei Kübelkaminen erhöht sich das Entgelt um 50 v. H.
Für die unter Position 20 bis 22 erwähnten Kamine
in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,
Gemeinschaftsküchen, Metzgereien, Bäckereien,
Konditoreien, Sennereien, Zentraheizungen,
Warmwasserheizungen sowie in gewerblichen
Betrieben und dergleichen erhöht sich das Entgelt
um 100 v. H.
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral
beheizt werden und einen Rauchfangquerschnitt
von über 25 cm aufweisen,
Grundgebühr...................................... 12
zuzüglich je Stockwerk........................... 6
Gebrauchsabnahme................................. 120 je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern......... 23
Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 36 bis 50.50
Rauchabzüge
1 m), je Meter................................... 4
Unschliefbarer Kanal, je Meter................... 4
Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter...... 13
Feuerbank oder Kunstwand......................... 10
Wärmeverteiler................................... 7
Tellerwärmer..................................... 12
Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung von
Brennmaterial.................................... 120 je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19760727_28",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19760727_28",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}